Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 268
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Dortmund, 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ERZitiert von 3
- SG Nordhausen, 06.09.2022 – S 13 AS 842/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2021 – L 4 KR 200/21 ER-B
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2018 – L 7 R 446/18Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 27.03.2003 – 12 ME 52/03Zitiert von 7
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 10/21Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen VertragZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 24.04.2026 – 9 A 3279/21
- BSG, 26.03.2026 – B 1 KR 1/25 R
- OLG Düsseldorf, 10.03.2026 – 10 W 13/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/53#abs-1 (1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/53#abs-2 (2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.